Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag um deine Grundrechte zu verwirken. Einen Vorteil ergibt sich nur für die Behörde. So etwas unterschreibt man nicht!
Für alle die es noch mal genauer wissen möchten:
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Was tun wenn der ALG II Antrag beim Jobcenter der Region Hannover nachweislich eingereicht wurde, aber auch nach 6 Wochen immer noch kein Leistungsbescheid vorliegt? Man stellt einen Folge-Antrag! Spannend.
Jobcenter Region Hannover
Vahrenwalder Str. 245
30179 Hannover
Hannover, den **.**.2014
Antrag auf Auszahlung der zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.V.m § 9 SGB X
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit meinem Schreiben vom 28.04.2014 habe ich nachweislich meinen Weiterbewilligungsantrag nach dem zweiten Sozialgesetzbuch bei Ihnen eingereicht. Bis heute habe ich per Postzustellung keine schriftliche Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 01.06. -31.12.2014 erhalten. Auch eine Bankgutschrift über die monatliche Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für 06.2014 habe ich bis zum einschließlich 30.05.2014 nicht auf mein dem Jobcenter bekannten Bankkonto erhalten.
Gemäß § 9 SGB II Abs. 1 gilt als hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Außerdem gilt gemäß § 9 SGB II Abs. 4 als hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Der Leistungsträger ist verpflichtet einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht.
Gemäß § 17 SGB I ist der Leistungsträger dazu verpflichtet darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 9 SGB X ist das Verwaltungsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Gemäß § 42 SGB I Abs. 1 besteht für mich ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach. Ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt. Die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
In der Anlage finden Sie Kontoauszüge vom **.**.2014, welche meine aktuell gegebene Mittellosigkeit und damit einhergehende Dringlichkeit der Auszahlung der zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch nachweisen. Mein Konto ist für laufende Abbuchungsaufträge wie Miete, Gas, Strom und Telefonkosten, die ich teilweise bereits zum 1-ten des Monats zu zahlen habe, sowie andere Rechnungsbezahlungen nicht mehr gedeckt.
Zum Beginn des Monats ist gemäß meinem Mietvertrag die Zahlung der monatlichen Miete fällig. Auch ist die Abschlagzahlung für den Strom bald fällig. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich weder die Miete bezahlen kann, noch über irgendwelche Mittel zur Ernährung verfüge. Deshalb ist meinem Antrag sofort statt zu geben.
Gemäß § 1 SGB II Abs. 1 soll es die Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
Daher beantrage ich hiermit gemäß § 42 SGB I i.V.m. § 9 SGB X die Auszahlung der zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch und erwarte die sofortige Überweisung
mit Frist bis zum 04.06.2014 Buchungseingang an mein dem Jobcenter bekanntes Konto bei der
Bank: 1822 direkt
IBAN: DE52 **** **** **** **** ** BIC: *************
Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Auszahlung der vollen zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gemäß § 38 SGB i.V.m. § 1 SGB II Abs. 3 Nr. 2, also nicht nur auf einen Teilbetrag oder einen Vorschuss.
Gemäß § 1 SGB II Abs. 3 Nr. 2 ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Leistungsberechtigten zu sichern.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass ich umgehend, ohne weitere Vorankündigung einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellen werde, sollte am 04.06.2014 kein Zahlungseingang betreffend der Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch auf meinem Konto gutgeschrieben sein.Sollte sich dieses Schreiben mit der postalischen Zusendung der Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 01.06. -31.12.2014 und der Bankgutschrift über die monatliche Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat 06.2014 durch das Jobcenter zur gesetzten Frist 04.06.2014 überschnitten haben, sehen Sie dieses Schreiben als gegenstandslos an.
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen: Kontoauszug
— Frist verstrichen? Da über kein Antrag zur Grundsicherung beschieden wird, wendet man sich direkt an das Sozialgericht.
Manuel *******· Gustav-Adolf-Straße 16 · 30167 Hannover
Sozialgericht Hannover
Calenberger Esplanade 8
30169 Hannover
Hannover, den 04.06.2014
Antrag
auf einstweilige Anordnung
des Herrn
Manuel ******, geb. **.**.****, Gustav-Adolf-Straße 16, 30167 Hannover
– Antragsteller (Ast) –
gegen das
Jobcenter Region Hannover, Vahrenwalder Str. 245, 30179 Hannover, GZ.: BG ***************
– Antragsgegnerin (Ag) –
Hiermit wird beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung, wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung, zu beschließen:
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, ab sofort an den Antragsteller Leistungen für Kosten der Unterkunft, zur Grundsicherung und zur Krankenversicherung nach dem SGB II zu erbringen.
Hilfsweise wird beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen:
2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, ab sofort an den Antragsteller die obenstehenden Leistungen nach dem SGB II i.H.v. ***,** € zu erbringen. Konto: Manuel Nitschke , Bank: ****** IBAN: DE52 **** **** **** **** ** BIC: ***********
1. Verlauf des Verwaltungsverfahrens
Der Antragsteller stellte am 28.04.2014 einen Weiterbewilligungs-Antrag (Anlage 1) auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, der der Antragsgegnerin am 02.05.2014 förmlich zugestellt wurde. Bereits der erste Hauptantrag enthielt in den Anlagen sämtliche notwendigen Nachweise zur Feststellung der Hilfsbedürftigkeit und den sonstigen Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 13 SGB II. Insbesondere wurden der Antragsgegnerin Kontoauszüge vor Antragstellung, der Mietvertrag, ein Heizkostennachweis sowie Angaben zur Krankenkasse, zusammen mit dem kompletten Formularsatz vorgelegt. Am 30.05.2014 stellte der Antragsteller persönlich einen weiteren Antrag auf Vorschüsse zu den erwartenden Leistungen gemäß § 42 Abs. 1 SGB I (Anlage 2) das vorsorglich und unaufgefordert einen Kontoauszug enthielt. Darauf hat die Antragsgegnerin nicht reagiert.
Am 30.05.2014 wurde die Antragsgegnerin mündlich (mit Beistand) darauf aufmerksam gemacht, dass zum damaligen Zeitpunkt aus eigenem Vermögen weder die Miete noch Nebenkosten für Juni 2014 geleistet werden können, noch Mittel zur ausreichenden Ernährung zur Verfügung stehen. Auch darauf hat die Antragsgegnerin nicht reagiert. Zudem wüsste niemand, warum der Antrag nicht bearbeitet wurde. Weder erging eine Zwischenmitteilung noch ein Leistungsbescheid. Die Nachfrist ist demnach fruchtlos verstrichen.
2. Begründung Durch die Nichtbescheidung des Antrags auf Leistungen nach dem SGB II ist es dem Antragsteller bereits gegenwärtig kaum möglich, Mietzahlungen zu leisten und laufende Rechnungen zu begleichen. Gemäß Kontoauszug (Anlage 3) stehen bereits erste Schulden an. Für die laufenden Lebenshaltungskosten stehen kaum mehr Mittel zur Verfügung. Bei Fortsetzung der Leistungsversagung droht der Verlust der Wohnung, eine Einstellung der Energieversorgung durch den Stromanbieter sowie der Verlust des Krankenversicherungschutzes. Es ist dem Antragsteller daher nicht zumutbar, das währende Verwaltungsverfahren noch länger abzuwarten.
Die Höhe des Anspruchs über € ***,** monatlich setzt sich zusammen aus den Mietkosten i.H.v. € ***,** den tatsächlichen Heizkosten i.H.v. € **,**, und der Grundsicherungsleistung für Alleinstehende i.H.v. € 391,00. Eine Anordnung für den Leistungsbezug seit der ALG II Antragstellung ist notwendig, da durch das verschleppte Verwaltungsverfahren und die vorenthaltenen Leistungen Mietschulden auflaufen können. Würde erst ab der Antragstellung auf einstweilige Anordnung entschieden, könnten diese Schulden nicht beglichen werden, womit ebenfalls der Verlust der Wohnung drohen würde.
Die Richtigkeit der Angaben zu den Tatsachen im Schriftsatz vom 30.05.2014 werden in Kenntnis der Bedeutung und Strafbarkeit einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung, auch einer nur fahrlässig erfolgten, versichert.
Es wird auf die Verwaltungsakte verwiesen. Sofern weitere Glaubhaftmachung erforderlich ist, wird um gerichtlichen Hinweis gebeten.
Hannover, den 04.06.2014
Gerd Posywio für den Sachverhalt beim Termin am 30.05.2014 Beistand des Antragstellers bei o.g. Termin
Anlagen
1. Weiterbewilligungs-Antrag
2. Antrag auf Vorschüsse zu den erwartenden Leistungen gemäß § 42 Abs. 1 SGB I
3. Kontoauszug
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03.11.2014: Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetz SGB II persönlich einreichen:
Wieso? Haben sie denn überhaupt einen Antrag gestellt?

Verletzte Rechte : Grundgesetz (GG) Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2
1.) Beratungskostenhilfeschein beim Amtsgericht abholen und dem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin geben
2.) Vollmacht beim Rechtsanwalt/Rechtsanwältin unterschreiben
3.) Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid an das JobCenter und Antrag auf Einstweilige Anordnung an das
zuständige Sozialgericht durch einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin einlegen lassen
4.) Sozialgericht erläßt eine Einstweilige Anordnung per Beschluß an das JobCenter und der Sanktionsbescheid
wird als rechtswidrig erklärt und verliert somit seine Gültigkeit. Der letzte Bescheid auf Leistungen nach dem SGBII tritt wieder in Kraft.
5.) Verweigert, daß JobCenter dennoch die Auszahlung oder die Überweisung der Leistungen, so muß
zwangsvollstreckt werden – das Sozialgericht erläßt dazu einen Pfändungsbeschluß
(Pfändungsüberweisungbeschluß). Der Bedürftige kann sich dann das Geld bei der Hausbank des JobCenters bar
auszahlen oder auf sein Konto überweisen lassen.
Ich gebe keine Rechtsberatung, sondern die o.g. Informationen entsprechen meiner Ansicht, welche auf
gegenwärtigem Recht beruhen und ich nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt habe. Alle
Angaben ohne Gewähr. Irrtümer bleiben vorbehalten
—
Vorstellungstermin bei der LMAX GmbH:
Guten Tag. Ich habe hier einen „Vermittlungsvorschlag“ vom Jobcenter zum „Kommissionierer“ …hier steht: „Vereinbaren sie bitte umgehend einen Vorstellungstermin.“
LMAX: Ok, dazu gibt es Montag um 14:30 Uhr ein „Infotermin“. Ich bräuchte Ihre Tel. -Nr und Ihren Namen.
Meine Name ist Nitschke und meine Tel. -Nr kann ich Ihnen nicht geben.
LMAX: Das ist aber schlecht, da wir diese brauchen, falls der Termin ausfällt.
Wieso sollte mein Vorstellungstermin denn ausfallen?
LMAX: Das ist kein Vorstellungstermin sondern nur ein „Infotermin“.
Hier steht: Ich soll mich zu einem Vorstellungstermin melden, also tue ich dies hiermit. Ich hoffe sie erstatten meine Fahrtkosten.
LMAX: Fahrtkosten werden nicht erstattet.
Laut Paragraf 670 BGB muss ein Unternehmen, das einen Bewerber einlädt, notwendige Ausgaben ersetzen, die im Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch anfallen.
LMAX: Das ist uns egal, klären sie das mit ihren Jobcenter.
Auf jeden Fall habe ich mir erstmal bestätigen lassen, das ich dort war.
Und jetzt rate mal was dazu in der Akte steht:

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Auch wenn am Jobcenter Region Hannover an der Vahrenwalder Str. 245 in 30179 Hannover draussen dran steht: „Mittwoch geschlossen.“
Ein Mann klopft an die Tür und wird auf den Klingelknopf verwiesen.
Er drückt ihn und ruft nach ca. 1-2Minuten: Wollt ihr mich verarschen?
Es meldet sich eine Dame an der Sprechanlage.
Er (stellt sich dumm): Ist das hier das Jobcenter?
Sie: Ja. Was wollen sie denn ?
Er: Das werde ich Ihnen nicht sagen. Hier draussen stehen noch andere Personen die mithören.
Sie: Dann kann ich Ihnen nicht helfen, zumal wir heute geschlossen haben.
Er: Das ist aber ein NOTFALL. Ich möchte meinen Antrag stellen!
Er: Ich habe alle Unterlagen dabei.
Sie: auch Kontoauszüge, Belege, etc… ?
Er: Natürlich!
Sie: öffnet endlich.
Zur asozialen Hartz4-Politik Erlebnissberichte aus Hannover:

Versucht mit dem Essengutschein einzukaufen? -Viele Läden (wie netto) nehmen den gar nicht erst an! Denn: Dieser wurde auch nach der 3. Mahnung an das Jobcenter nicht bezahlt.
Das Schrottcenter bekommt eine Kopie des Kassen-Bon und weiß genau wer was wo damit einkauft.
Als sanktionierter Alkoholiker kauft man sich einen Einkaufswagen voll mit 0,5 Liter-Wasserflaschen zu je 11 Cent. Diese schütten wir vor Kaufland in den Gulli um sich mit dem Pfand (30 €) Schnaps zu kaufen.
—-
Da wollte die Frau sofort wissen wer denn mein Jobcouch ist? Ob ich hier „neu“ wäre ? Sie leitete mich weiter nach Herrn Vockel. Dem sollte ich noch einmal alles erzählt und wieso ich krank geschrieben sei.
Daraufhin fingen die am Telefon an mit mir zu diskutieren. Er kenne mich gar nicht? Wie ich hiesse mit Vornamen? Wer ist für mich zuständig?
-Ich so: Doch wir kennen uns, haben uns schon öfters gesehen und verabschiedete mich.
Womöglich wollten er noch wissen, warum ich krank geschrieben bin, wer meine SB ist und Co.
Wozu mit den tauben Nüssen lange noch diskutieren?
Ich kann es kaum fassen! Nach nach #5Wochen offenem Vollzug war ich wieder halbwegs freier Bürger.
Meine SB hat nur Anhörungen und Sanktionen oder Zwangsbewerbungen bei Zeitarbeitsfirmen im Sinn. Was ich Frage, interessiert sie nicht.
-Da ich keinen Minijob habe, ist die Massnahme falsch. -Hat sie nicht interessiert
Wieso nicht auf genügend Lagerhelfer Stellen beworben? Warum bin ich nicht „offen genug“ bei der FAA mbh fkk ….
-Unterstellt mir ich Lüge.
Was ist aus den Vermittlungsvorschlägen geworden?
-Dann wollte sie mir noch 5x Anhörungen mitgeben, weil sie Geld sparen wollen und sie zu mehr als Bedürftige grundlos zu sanktionieren nicht fähig ist.
Jobcouch bedroht neuen Teilnehmer zu unterschreiben, da derjenige sonst kein „Geld“ mehr bekäme. „Sie müssen hier unterschreiben und mitarbeiten, sonst sperren wir sie.“ lol?
Warum wollen sie das wissen? Wieso soll das besser sein? Weil.. Wieso… ?
Und nein: wenn die mit Nachholen von Fehltagen kommen, sagst du, du hast ENTSCHULDIGT gefehlt. Heisst: OHNE SCHULD.
Und eine gute Frage in allen Lebenslagen ist IMMER: WO STEHT DAS !?
Die Forderung sich innerhalb eines zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten und eine
Ortsabwesenheit genehmigen zu lassen, ist ein Verstoß gegen Art.11 GG, welches Freizügigkeit im
ganzen Bundesgebiet garantiert.
Weiterhin ist die Forderung geringfügige Stellen auch in anderen Berufen anzunehmen ein Verstoß
gegen Art. 12 GG, welches Berufsfreiheit garantiert und handelt in Verbindung mit Sanktionen
dem Verbot der Zwangsarbeit zuwider.
Ich fordere Sie auf mich weder unter Zwang zu setzten noch in irgendeiner Art oder Weise eine
Bedrohung aufzustellen. Stehen Sie mir mit einer qualifizierten und kompetenten Beratung zur
Verfügung. Stellen Sie sicher, das in Ihren Handlungen stets die Rechte des Grundgesetzes gewahrt
bleiben. Achten Sie die Leitsätze des Bundesverfassungsgerichtes, insbesondere im Bezug auf das
Thema menschenwürdiges Existenzminimum sowie Mindestmaß an gesellschaftlicher, kultureller
und politischer Teilhabe. Schützen Sie sich selber vor rechtlichen Konsequenzen in dem Sie gegen
Missstände vorgehen. (siehe dazu: Urteil zur Brigitte Heinisch, 21. Juli 2011 am Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte)
Als Alternative zu der Eingliederungsvereinbarung empfiehlt sich die Einführung des
bedingungslosen Grundeinkommens, welches gegenüber dem Grundgesetz konform ist.
Die bestehenden Regelungen zum ALG II sind grob verfassungswidrig.
Die aus dem Sanktionsparagraphen heraus zu unterschreibende Wiedereingliederungsvereinbarung impliziert Sanktionen bis zur vollständigen Streichung aller Leistungen, also finanziellen Mitteln zur Selbstverwaltung und -bestimmung.
Gegenüber dem Grundgesetz der BRD sind außerdem §§ 2, 10, 15 und 31 SGB II verfassungswidrig:
– Es gibt in der heutigen Gesellschaft kein Recht auf Menschenwürde nach Art. 1 GG, wenn das finanzielle Existenzminimum aufgrund von § 31 SGB II entzogen werden kann.
– Es gibt kein Recht auf Leben und freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art 2 GG, wenn das Existenzminimum nach § 31 SGB II entzogen wird. Die Möglichkeit zu leben ist in der heutigen Gesellschaft an eine finanzielle Ausstattung gebunden.
– Es gibt kein Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG, wenn Erwerbslose sich staatlichen Auflagen unterwerfen müssen, um das Existenzminimum nicht nach § 31 SGB II entzogen zu bekommen.
Da nach Art. 3 Abs. 3 GG niemand seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen wegen benachteiligt oder bevorzugt werden darf, darf auch niemand wegen Erwerbslosigkeit benachteiligt werden, die unterschiedlichsten Ursachen haben kann, nach dem Hartz-Konzept aber immer von den Erwerbslosen in parasitärer Absicht verschuldet wurde.
– Es gibt keine Meinungsfreiheit und keine Freiheit der Kunst und Wissenschaft nach Art. 5 GG, wenn den Erwerbslosen die Möglichkeit genommen wird, sich publizistisch, künstlerisch oder wissenschaftlich zu betätigen, weil sie dem staatlichen Zwang nach den §§ 2, 10, 15 und 31 SGB II ausgesetzt sind, um das Existenzminimum zu erhalten.
– Es gibt keinen Schutz von Ehe und Familie nach Art 6 GG, wo der Leistungsanspruch nicht für jeden Menschen eigenständig besteht, sondern die Menschen vom Staat in Bedarfsgemeinschaften mit gegenseitiger Einkommensanrechnung gesehen werden, was dazu führt, dass erwerbslose Menschen sich finanziell besser stellen, wenn sie getrennt leben.
-Es gibt kein Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG, wenn die Erwerbslosen sich nach § 7 Abs. 4a SGB II nicht ohne vorherige Zustimmung der Arbeitsmarktverwaltung außerhalb des ortsnahen Bereiches aufhalten dürfen, ohne nach § 31 SGB II sanktioniert zu werden.
– Es gibt kein Recht auf freie Berufswahl und freie Wahl des Arbeits- und Ausbildungsplatzes nach Art 12 GG, wenn die Erwerbslosen unter praktischem Ausschluss des Widerspruchsrechts nach § 39 SGB II in Eingliederungsverträge gezwungen werden, die sie unter Androhung der Streichung des Existenzminimums nach § 31 SGB II zur Teilnahme an Maßnahmen und Tätigkeiten verpflichten.
Weiterhin gilt „jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die […] unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat“, so z.B. die mit Sanktionen belegte Ablehnung von Arbeitsangeboten, laut dem „Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit“ der ILO als Zwangsarbeit
Die maximale Dauer der Maßnahmen ist im § 45 Abs. 2 SGB III festgelegt. So dürfen Maßnahmen zur Vermittlung von Kenntnissen (zum Beispiel Schulungen bei Bildungsträgern) acht Wochen nicht überschreiten, Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (zum Beispiel Praktika oder betriebliche Trainingsmaßnahmen) sind auf maximal vier Wochen begrenzt. Insgesamt darf die Förderung (bei Kombination verschiedener Maßnahmearten) zwölf Wochen nicht übersteigen.
§ 45 SGB III
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
„Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen.“
Die Förderleistung muss die Chance auf die Eingliederung in versicherungspflichtige Beschäftigung deutlich verbessern.
Im Rahmen des Beratungs- und Vermittlungsgespräches ist nach § 37 Abs. 1 SGB III eine Potenzialanalyse zu erstellen.