Erfahrungsbericht: Antrag auf ALG II beim Jobcenter Hannover abgeben.

 



Ich gab meinen Antrag für ALG II beim JobCenter (in der Walter-Gieseking-Straße 6-10, 30159 Hannover) ab und erbat mir eine Eingangsbestätigung.  Dies wurde versucht zu vereiteln.

Die Dame am Empfangsschalter wollte erst meinen Personalausweis, dann alle Unterlagen von mir. Sie erklärte, dass ich einem „Termin“  bräuchte. Also wurde ich von Ihr direkt zu einer „Erstberatungsstelle“ weiter geleitet.

Der dort zuständigen Sachbearbeiterin (SB) äusserte ich meinen Wunsch meinen Antrag hier heute einreichen zu wollen. Sie wich direkt aus und wollte von mir erst einmal Personalien sehen, um mir einen „Termin“ dafür zu vereinbaren. Schliesslich gäbe es hier dazu ja auch ein spezielles „Verfahren“ und ein Herr B….. sei hier dazu zuständig. (Für die Erstgespräche & Annahmen.)
Ich betonte das ich heute hier nur meinen fertig ausgefüllten Antrag einreichen wolle.
Doch voller Ignoranz bekam ich daraufhin nur ein Haufen von Blättern und Bögen für „Neukunden*“, die ich doch zu einem darauffolgenden „Termin“ (im Zimmer C 2.07 B*****) auszufüllen hätte.

Nachdem sie das Gespräch beenden wollte und mich mit den Termin abzuspeisen versuchte, teilte ich Ihr mit, dass ich hier heute so gar nichts erreiche.
Ich bestand zum dritten mal ausdrücklich darauf, mir eine Eingangsbestätigung für meinen Antrag zu geben.
Daraufhin wurde behauptet, dass Sie den Antrag zwar annehmen könnte, er aber wohl so nicht bearbeitet wird. Wir haben hier eine Prozedur der Erstberatung, wenn diese nicht befolgt würde, kann mein Antrag nicht geprüft werden.
Ich bat trotzdem meinen Antrag auf Grundsicherung hier und jetzt anzunehmen und mir zu bestätigen, da ich diesen sonst im Rathaus einreiche.
Voll Widerwillen machte sie dann einen Stempel auf die erste Seite und meinte ich sollte mir doch selber eine Kopie (Für meine „Eingangsbestätigung“) davon machen.
Dies tat ich prompt an dem Kopierer in der Wartezone und kam wieder zurück. Ich bedankte mich und teilte ihr sinngemäß mit das ich keinen Termin bräuchte und ging.

Sie rief mir noch hinterher: Doch !! Auf jeden Fall brauchen sie den! Kommen sie umbedingt dazu vorbei…

Zuhause schaute ich mir die Unterlagen von der SB genauer an:

Dort stand doch tatsächlich ein völlig andere Person für ein Termin mit „Rechtsfolgebelehrung“ ?!?!

******  ***meier
Am Hopfgarten **
30165 Hannover

Sehr geehrter Herr ***meier,

sie haben einene Antrag auf ALG gestellt…. Zu persönlichen Erstberatung ….Kommen sie am .. um 8:30 Uhr

u.s.w…

WTF? Wer ist das? Ein Jobcenter Mitarbeiter?

 

Ein Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II  wird gerne mal abgelehnt, weil man einen Termin nicht wahrnimmt. Diesen Bescheid muss man dann widersprechen und gewinnen! Ansonsten zum Amtsgericht gehen und einen Anwalt (Beratungshilfe) einschalten.

Fazit:
Es sollte eigentlich eines jeden Recht sein, eine Erstberatung abzulehnen. Die Äußerung, dass dies standardmäßig Teil des Prozederes wäre, ist nur eine fadenscheinige Ausrede. Daher: Antrag immer erst formlos stellen um Fristen zu wahren und dann schriftlich nachreichen und sich eine Eingangsbestätigung austellen.

*Ich bin kein Kunde, sondern Bürger.

 

 

——-

 

Sehr geehrter Herr X,
 
 
zunächst einmal stelle ich fest, daß ich alles in meinen Möglichkeiten liegende unternehme, um keine Leistungen aus dem ALG II mehr zu benötigen.
 
 
Umso unbegreiflicher und schockierender war für mich Ihre Eingliederungsvereinbarung, die 2 Fragen aufwirft. Erstens: Was sind das nur für Menschen, die ihren Mitmenschen so etwas antun? Und zweitens: Was ist das nur für eine Arbeitslosenverwaltung, die die Realität und die Mechanismen von Volkswirtschaft und Arbeitsmarkt völlig ignoriert (siehe unten, Punkt 6)?
 
 
 
 
Daß ich nicht sofort antworten konnte, liegt ganz einfach daran, daß a) Ihr Absendedatum bemerkenswert lang vor dem Empfangsdatum liegt und b) ich erst einmal die rechtliche Situation (im Rahmen meiner Möglichkeiten als nicht im Sozialrecht ausgebildeter Jurist) recherchieren mußte. Dieses Schreiben sende ich Ihnen als Einschreiben, weil es für den Fall, daß Sie Zwangsmaßnahmen gegen mich beschließen, als Ausgangspunkt der Akten für den Gerichtsprozeß dienen wird, mit dem ich mich gegen Sie wehren würde.
 
 
 
Desweiteren wird dieses Schreiben ggf. Anlage der Strafanzeige gegen Sie persönlich und gegen den Leiter Ihrer Behörde wegen Verstößen gegen das Strafgesetzbuch § 240 Abs. 1–4 (siehe unten, Pkt 4).
 
 
 
 
Ihre Eingliederungsvereinbarung verstehe ich aus zahlreichen Gründen überhaupt nicht.
 
 
Fangen wir einmal mit einer ganz einfachen Tatsache an: Wir Bürger müssen die Gesetze der Regierungsparteien befolgen – aber wir müssen nicht mit ihnen einverstanden sein. Erst recht nicht, wenn sie die Realität ausblenden und menschenverachtend sind.
 
 
 
 
Hinsichtlich Ihrer Drohungen und der rechtlichen Situation habe ich einige Fragen.
 
 
 
 
 
1. Wie ist Ihre Haltung zum Urteil des Sozialgerichts Dortmund – AZ S 28 AS 361/07 ER?
 
 
Aufgrund einer Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, wollte die Arge einem Leistungsempfänger das Arbeitslosengeld II (ALG II) kürzen. Das Dortmunder Sozialgericht entschied: Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit dar. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 AS 605/06 ER) an, daß dieser Eingriff in die Vertragsfreiheit aufgrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Das Urteil (s.u.) interessiert die Dortmunder Arge jedoch nicht im Geringsten. Daher mußte der vom Dortmunder Sozialgericht zugebilligte einstweilige Rechtschutz per Zwangsvollstreckung gegenüber der ARGE durchgesetzt werden (Sozialgericht Dortmund – AZ S 28 AS 361/07 ER).
 
 
 
 
Das Urteil des SG Dortmund im Detail:
 
 
Beschluss in dem Rechtsstreit
 
xxx (Antragstellerin)
 
 
gegen
 
 
JobCenter/Arbeitsgemeinschaft Dortmund, vertreten durch den Geschäftsführer, Luisenstraße 11 – 13, 44137 Dortmund (Antragsgegnerin)
 
 
 
 
hat die 28. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 18.09.2007 durch die Vorsitzende, Richterin Dr. Evermann, beschlossen:
 
 
 
 
Die aufschiebende Wirkung der am 17.09.2007 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 24.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
 
 
 
 
Gründe
 
I.
 
Die Antragstellerin bezieht Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Beteiligten streiten um einen Bescheid, mit dem die Leistungen der Grundsicherung der Antragsteller für die Zeit von September 2007 bis November 2007 monatlich um 30 % der Regelleistung gekürzt wurden.
 
 
Mit Schreiben vom 29.06.2007 wurde der Antragstellerin eine Eingliederungsvereinbarung angeboten. In dieser angebotenen Eingliederungsvereinbarung hat die Antragstellerin diverse Änderungen, Ergänzungen bzw. Streichungen vorgenommen. Soweit es aus der Sicht der Antragstellerin vertretbar erschien, hat sie die Änderungswünsche der Antragstellerin in eine neue Eingliederungsvereinbarung eingefasst und mit Schreiben vom 23.07.2007 an die Antragstellerin versandt. In diesem Schreiben forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, die „nunmehr letzte Version der EGV“ zu unterschreiben. Sie wies darauf hin, dass weitere bzw. erneute Modifikationen nicht möglich seien. Die Antragsgegnerin legte diesem Schreiben eine Rechtsfolgenbelehrung bei.
 
 
 
 
Die Antragstellerin unterschrieb diese Eingliederungsvereinbarung nicht, sondern nahm wiederum Ergänzungen und Modifikationen vor.
 
 
Mit Bescheid vom 08.08.2007 erging die Eingliederungsvereinbarung in Gestalt eines Verwaltungsaktes. Hiergegen legte die Antragstellerin am 24.08.2007 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 24.08.2007 ordnete die Antragsgegnerin eine Absenkung der Regelleistung der Antragstellerin für den Zeitraum 01.09.2007 bis zum 30.11.2007 um monatliche 30 % an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Antragstellerin sich am 06.08.2007 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, die ihr angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Gegen den Absenkungsbescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.09.2007 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück.
 
 
 
Am 03.09.2007 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gestellt. Am 17.09.2007 erhob sie Klage beim Sozialgericht Dortmund.
Die Antragstellerin trägt vor, dass sie nicht in der Lage sei, die Absenkung der Leistungen finanziell abzufangen. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der am 17.09.2007 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 24.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 anzuordnen.
 
 
Die Antragsgegnerin beantragt,den Antrag abzuweisen. Sie hält den Absenkungsbescheid für rechtmäßig.
 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
 
 
II.
 
Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ist zulässig und begründet.
 
 
Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Nach § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für den Widerspruch bzw. die Klage gegen den Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.08.2007, da dieser den Teilentzug der Leistung vorsieht.
 
 
 
Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht nach Ermessen aufgrund einer Interessen- und Folgenabwägung. Hierbei sind das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung andererseits gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, so hat das Gericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl. LSG NRW Az.: L 19 B 15/06 AS ER; Conradis in: LPK-SGB II, 2. Auflage, § 39 Rn. 11).
 
 
Unter Berücksichtigung vorstehender Kriterien ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, so dass dieser nach dem jetzigen Sachstand in dem Hauptsacheverfahren aufgehoben werden würde.
 
 
 
Der Antrag der Antragstellerin ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG auszulegen. Gem. § 39 Nr. 1 SGB II hat die Klage gegen den Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.08.2007 keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Gericht hat zur Folge, dass die Absenkung nicht vollzogen werden kann und somit die Antragsgegnerin die Regelleistung nicht um 30 % absenken darf. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die Auszahlung der ungekürzten Regelleistung.
 
Eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Absenkungsbescheides vom 24.08.2007 ist nicht ersichtlich. Zwar ist in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II normiert, dass der monatliche Regelsatz des § 20 Abs. 2 SGB II um 30 % abgesenkt wird, wenn der Leistungsempfänger sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Diese Regelung ist im Zuge der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dahin zu verstehen, dass sie nur eingreift, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht durch Verwaltungsakt umgesetzt worden ist (vgl. LSG Niedersachsen/Bremen, Az.: L 8 AS 605/06 ER). Ein Absenkungsbescheid kann dann nicht auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II gestützt werden, wenn der Sozialleistungsträger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt festzulegen.
 
 
Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gem. §§ 15 Abs. 1 Satz 6, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit dar (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 31 Rdnr. 14). Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 AS 605/06 ER) an, dass dieser Eingriff in die Vertragsfreiheit aufgrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
 
 
Der aus dem Wesen der Grundrechte hergeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Freiheitsanspruch des Bürgers nur insoweit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Demnach muss das staatliche Handeln einen legitimen Zweck verfolgen, sowie geeignet und erforderlich sein, um diesen Zweck zu verwirklichen (BVerfGE 19, 342).
 
 
 
Die in §§ 15 Abs. 1 S. 6 und 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II normierten Handlungsalternativen zielen darauf ab, zum einen den Hilfebedürftigen zu verpflichten, im Rahmen seiner Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren an der Beseitigung seiner Arbeitslosigkeit mitzuwirken. Zum anderen soll durch die Zusammenarbeit mit den Sozialhilfeträgern eine auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Hilfegewährung erreicht werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Az.: L 8 AS 605/06 ER). Diese Intention ist bereits durch den Erlass der Eingliederungsvereinbarung im Rahmen eines Verwaltungsaktes erreicht, so dass ein zusätzliches Absenken der Regelleistung über das zur Verfolgung des Gesetzeszwecks notwendige Maß hinausgeht. Die Verhängung einer Absenkung trotz Festlegung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ist zur Erreichung des Zwecks nicht erforderlich. Sie ist unverhältnismäßig, da sie lediglich einen Straf- bzw. Disziplinierungscharakter aufweist.
 
 
Da für den Absenkungsbescheid vom 24.08.2007 keine Ermächtigungsgrundlage besteht, ist dessen Rechtswidrigkeit gegeben. Dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, der die Eingliederungsvereinbarung festlegt, mit einem Widerspruch angefochten worden ist und aufschiebende Wirkung entfaltet (so LSG Baden-Württemberg Az.: L 13 AS 4160/06 ER-B).
 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Antragsgegnerin Rechnung.
 
Dr. Evermann
 
 
Richterin
 
 
 
 
 
 
2. Wie stehen Sie zum Urteil des Bundessozialgerichts B 4 AS 13/09 R?
 
 
Auszug aus dem Urteil:
 
 
„Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei § 15 Abs 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift, die das Verhalten und Vorgehen der Grundsicherungsträger – Arbeitsagentur und kommunaler Träger – steuern soll. Der Grundsicherungsträger trifft daher eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige kann durch ein “Nichtverhandeln” keinen Rechtsverlust erleiden. Dadurch entfällt die Erforderlichkeit zur Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung.“
 
 
Widersetzen Sie sich dem Urteil des Bundessozialgerichts?
 
 
 
 
 
3. Wie begründen Sie Ihren Verstoß gegen Art 1, 2 und 12 Grundgesetz?
 
 
Sie verlangen von mir (und wahrscheinlich auch zahlreichen anderen Betroffenen) Bewerbungen auch um geringfügige Beschäftigungen zu Hungerlöhnen unter 400 €. Damit verstoßen Sie gegen die Art. 1, 2 und 12 GG.
 
 
Verinnerlichen Sie z.B. Art 12 GG:
 
 
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
 
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
 
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
 
 
Mit welcher Begründung verstoßen Sie gegen die Verfassung?
 
 
 
 
 
4. Wie begründen Sie Ihren Verstoß gegen § 240 des Strafgesetzbuchs?
 
 
Das Strafgesetzbuch definiert in § 240 den Straftatbestand der „Nötigung“ wie folgt:
 
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig … durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
 
(3) Der Versuch ist strafbar.
 
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter … seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
 
 
 
 
Gemäß Art 1, 2 und 12 unserer Verfassung und auch gemäß den o.g. Gerichtsurteilen ist eine Eingliederungsvereinbarung, die einen Bürger seiner Würde, seiner freien Entfaltung und seiner freien Berufswahl beraubt, rechtswidrig. Ihre Eingliederungsvereinbarung droht dem ALG-2-Empfänger existentielle Not an, wenn er sich diesen rechtswidrigen Zwängen nicht unterwirft. Mit diesen Drohungen muß sich der ALG-2-Empfänger am Ende Ihrer Eingliederungsvereinbarung auch noch einverstanden erklären!
 
 
Inwiefern erfüllen Sie (und die Leitung Ihrer Arge) mit dieser Eingliederungsvereinbarung keinen Straftatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB?
 
 
 
 
 
5. Warum glauben Sie, daß 400.€-Jobs in Ihrem Interesse wären?
 
 
In Ihrer Eingliederungsvereinbarung verlangen Sie Bewerbungen für 400-€-Jobs.
 
 
400-€-Jobs bedeuten:
 
 
1.      Eine demütigende und demotivierende Beschäftigung für alle Menschen, die (so wie ich) richtige Jobs wollen.
 
2.      Altersarmut durch niedrige Rentenbeiträge.
 
3.      Die Belastung der öffentlichen Haushalte durch Sozialhilfe für Armutsrentner.
 
4.      Die Verdrängung von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und dadurch die Zerstörung der Sozialversicherung, was wiederum eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Haushalte bewirkt.
 
5.      Eine dauerhafte Finanzierung der 400-€-Jobber als „Aufstocker“ durch die Arge.
 
 
Ist Ihnen eigentlich klar, daß 400-€-Jobs – wenn überhaupt – nur als Taschengeld für weitere Haushaltsangehörige, niemals jedoch für Alleinverdiener infrage kommen?
 
 
Inwiefern liegen also 400-€-Jobs in Ihrem Interesse, und inwiefern sollen sie in meinem Interesse liegen?
 
 
 
 
 
6. Warum steigern Sie trotz Stellenmangel das Überangebot an Arbeitskräften, statt mit dem bandbreitenmodell.de für Nachfrage zu sorgen?
 
 
In der Realität sieht die Zahl der Arbeitslosen (und das Überangebot an Arbeitskräften) lt. Bundesagentur für Arbeit (aktuellster offizieller Monatsbericht, September 2010) wie folgt aus:
 
 
In Sperrzeiten gemäß §144 SGBIII (ALGI): 61.930 Menschen
Teilnehmer an „ausgewählten Maßnahmen aktiver Arbeitsmarktpolitik“: 1.430.234 Menschen
1-€-Zwangsarbeit nach §16d SGB II: 324.238 Menschen
Leistungsempfänger ALGI: 866.000 Menschen
Leistungsempfänger ALGII: 4.832.000 Menschen
 
Das sind 7.514.402 Menschen. Von dieser Statistik abzuziehen sind (je nach Ansicht) 1.396.000 Millionen zu Niedriglöhnen arbeitende ALG II-Bezieher („Aufstocker“), die durch den von den Argen mit verursachten Druck auf die Löhne weniger als ALG II verdienen.
 
 
Die tatsächliche Arbeitslosigkeit liegt also lt. Bundesagentur bei mindestens 6.118.402 Menschen.
 
 
 
 
Hinzu kommen Arbeitsuchende/Erwerbsfähige, die keinen Anspruch auf Leistungen des SGB haben, z.B. mehrere Millionen (in keiner Statistik erfasste) erwerbsfähige Lebenspartner und Kinder, die mit über den ALG II-Sätzen verdienenden Erwerbstätigen zusammenleben. Ebenfalls mitzählen müßte man mehrere Millionen in den Vorruhestand gedrängte Frührentner („58er-Regelung“ gemäß § 53a Abs. 2 SGB II.).
 
 
 
 
Wir haben also in Deutschland definitiv (und zu ca. 60% von der Bundesagentur für Arbeit erfasst) nicht die von der Regierung propagierten 3 Mio. Arbeitslosen, sondern über 10 Mio. Arbeitslose, sowie zuletzt 874.346 Kurzarbeiter.
 
 
Dem standen lt. Bundesagentur für Arbeit im September 398.000 offene Stellen gegenüber.
 
Auf 1 offene Stelle kommen also mindestens 25 erwerbsfähige Arbeitslose.
 
 
Von den offenen 398.000 Stellen ist ein Großteil schon besetzt, aber nur noch nicht als besetzt gemeldet. Ein Teil der Stellenangebote dient der Imagepflege der Arbeitgeber und existiert eigentlich gar nicht. Ein weiterer Teil der Arbeitgeber sucht ohne konkrete offene Stellen, um eigene Arbeitnehmer bei Gelegenheit durch bessere oder billigere Arbeitnehmer zu ersetzen. Den größten Teil der Stellenangebote machen Zeitarbeitsfirmen aus, die ohne konkrete Stellen auf Vorrat suchen. Und schließlich sind sehr viele offene Stellen durch die meisten Arbeitsuchenden überhaupt nicht besetzbar, weil sehr hohe und spezielle Qualifikationen gesucht werden.
 
 
 
 
Mit Ihrem Druck, jede noch so schlecht bezahlte Arbeit anzunehmen, steigern Sie das Überangebot und damit die Möglichkeit der Arbeitgeber, Menschen zu immer niedrigeren Löhnen zu beschäftigen. Mit dem Druck, auch Zeitarbeit anzunehmen, haben Sie ein Heer von bisher rd. 1 Mio. Zeitarbeitern geschaffen, das zunehmend die Festangestellten verdrängt und die Einkommen, die Sozialversicherung und die öffentlichen Haushalte (und damit auch die ARGEn) nach unten zieht.
 
 
 
 
Mit dem bandbreitenmodell.de (www.bandbreitenmodell.de/faq) haben Sie die Möglichkeit, Angebot und Nachfrage im Interesse der Arbeitnehmer und der ARGE umzudrehen. Arbeitgeber würden sich um Arbeitnehmer bewerben – und zwar um ALLE. www.bandbreitenmodell.de/kurzversion zeigt, wie einfach das möglich wäre.
 
 
Welche Ausrede haben Sie, sich nicht bei Ihren Vorgesetzten (von Abteilungsleitern bis hin zur Bundesarbeitsministerin) für das bandbreitenmodell.de einzusetzen?
 
 
 
 
Warum steigern Sie das Überangebot an Arbeitskräften? Warum zerstören Sie die beruflichen Perspektiven der Menschen und die erforderliche Planungssicherheit zur Gründung von Familien (siehe verheerend niedrige Geburtenrate in unserer Gesellschaft)?
 
 
 
 
 
7. Woher weiß ein Bürger, was er nicht weiß?
 
 
Am Ende Ihrer Eingliederungsvereinbarung muß der ALG-2-Empfänger unterzeichnen, daß ihm unklare Punkte und die möglichen Rechtsfolgen erläutert wurden.
 
 
Aber woher soll ich wissen, was ich fragen soll? Abgesehen von den oben recherchierten Paragraphen unserer Verfassung und den Gerichtsurteilen kenne ich meine Rechte nicht.
 
 
 
 
Ich glaube auch nicht, daß Sie mir meine Rechte benennen WOLLEN, weil dies dem Interesse Ihrer Behörde widerspricht, möglichst viel Geld auf Kosten der ALG-II-Empfänger zu sparen (lt. Medienberichten und eigenen Beobachtungen enthalten viele ARGEn den Leistungsberechtigten ihre Rechte vor, siehe auch zahlreiche Dienstaufsichtsbeschwerden und die hohe Zahl erfolgreicher Gerichtsprozesse der Leistungsberechtigten gegen die ARGEn).
 
 
 
 
Und ich glaube auch nicht, daß Sie mir selbst bei besten Absichten meine Rechte benennen KÖNNEN, weil das Sozialrecht mit all seinen Gesetzen, Verordnungen, (u.a. regionalen) Dienstanweisungen und unterschiedlichen richterlichen Interpretationen so ungemein kompliziert ist, daß es niemand überschauen kann und ohnehin letzten Endes alles eine Frage richterlicher Auslegungssache ist.
 
 
 
 
Folglich bleibt die Eingliederungsvereinbarung mit ihren Rechtsfolgen zwangsläufig unklar, so daß ich nicht unterschreiben kann, sie wäre mir klar und die Rechtsfolgen würden mir erläutert.
0 0 Bewertungen
Beitragsbewertung
Abonnieren
Benachrichtigen bei
guest
0 Kommentare
Älteste
Neueste Meistbewertet
0
Deine Meinung würde uns sehr interessieren. Bitte kommentiere.x