Wer schriftlich bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf „Akteneinsicht“ stellt, muss diesen auch begründen. Ein Beispiel:
Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 83 Absatz 1 SGB X
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiemit beantrage ich Auskunft über sämtliche zu meiner Person gespeicherten Daten inkl. Herkunft, Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an wen gegebenenfalls die Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. Des Weiteren legen Sie mir bitte schriftlich alle Speicherorte und Inhalte meiner Sozialdaten in Ihrem Hause, wie Leistungsakte, Gesprächsnotizen, Vermittlungsakte: Handakte bzw. elektronische VerBIS-Akte usw. offen.
Ich erwarte von Ihnen die schriftliche Nennung, wo überall Daten über mich verwahrt werden – ich bitte ganz ausdrücklich um Vollständigkeit der Orte. Bitte vergessen Sie daher keine elektronische Akte und keine Handakte. Ihr Haus sollte ein transparentes Prozedere der Akteneinsicht anwenden, denn auch ich habe, wenn ich § 83 Absatz 1 SGB X beanspruche, das Recht auf Nachvollziehbarkeit.
Meine Absicht ist, die Löschung der gegebenenfalls nicht (mehr) erforderlichen Daten (§ 84 Absatz 2 SGB X) sicherzustellen.
Mit freundlichen Grüßen“
Keine Reaktion? Jetzt nur nicht aufgeben und dran bleiben! Setze der Behörde eine Frist:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
am xx.xx.20xx beantragte ich eine Auskunft über sämtliche zu meiner Person gespeicherten Daten inkl. Herkunft, Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an wen gegebenenfalls die Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung.
Des Weiteren erbat ich, mir schriftlich alle Speicherorte und Inhalte meiner Sozialdaten in ihrem Hause, wie Leistungsakte, Gesprächsnotizen, Vermittlungsakte (Handakte bzw. elektronische VerBIS-Akte usw.) offenzulegen. Da bis heute leider noch keine Rückmeldung erfolgte, fordere ich sie hiermit nochmals auf, mir bis zum xx.xx.20xx obig genannte Akteneinsicht zu gewähren.
Ich erwarte von ihnen die schriftliche Nennung, wo überall Daten über mich verwahrt werden – ich bitte ganz ausdrücklich um Vollständigkeit der Orte. Bitte vergessen sie daher keine elektronische Akte und keine Handakte. Ihr Haus sollte ein transparentes Prozedere der Akteneinsicht anwenden, denn auch ich habe, wenn ich § 83 Absatz 1 SGB X beanspruche, das Recht auf Nachvollziehbarkeit.
Meine Absicht ist, die Löschung der gegebenenfalls nicht (mehr) erforderlichen Daten (§ 84 Absatz 2 SGB X) sicherzustellen.“
Beispieldaten aus einer Akteneinsicht:
Gesprächsnotizen eines Sachbearbeiters
…und vom nächsten Termin
Das nutzvolle und konstruktive Profiling
Weitere nette Äusserungen im Profiling
COLIBRI. Ein Programm zur Datenerfassung und Leistungsberechnung.
Kann das Jobcenter Datenschutz?
-Die Antwort lautet: Nein! Eine Löschung der gespeicherten Daten erfolgt derzeit nicht. Begründung: „Das ist wegen der besonderen Art der Speicherung nicht möglich.” Sprich, die Software gibt es nicht her. Menschen, die vor vielen Jahren arbeitslos waren, müssen also damit leben, dass ihre Lebensverhältnisse von damals auch heute noch im Amt nachvollziehbar sind.
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Wieso bekommt man bei der Agentur für Arbeit eigentlich erst nach der 4. Anfrage Akteneinsicht? Diese wurde von mir bereits im Januar eingefordert!
Die erste Anfrage stellte ich schriftlch bei meiner Sachbearbeiterin (SB). Diese wurde ignoriert.
In der zweiten setzte ich eine Frist. Nach 2 Wochen bekam ich eine Antwort. Ich möge doch einen Termin in der 15. KW nennen. Dies tat ich (nachweislich).
Am Montag den x.4.2013 hatte ich nun einen vereinbarten Termin: Doch der Teamleiter wollte davon nichts wissen.
Mit der Aussage: „Wir haben hier schliesslich 10.000 Erwerbslose zu verwalten… Von daher kann es schon einmal passieren, dass Ihr Schreiben uns nicht erreicht.“ Um eine eventuell auftretenden Konfrontation zu vermeiden, tat er plötzlich einen auf freundlich und entschuldigte sich.
Er rief meine SachBearbeiterin an, um einen weiteren Termin für AE in dieser Woche für mich frei zu halten. Wir verblieben bei Mittwoch um 13:30 Uhr (nur mündlich), bei diesen meine Beistände *freundlicherweise* auch dabei sein könnten. Jetzt fragte einer von diesen nach: „Wie es denn sein kann, dass ein Arbeitgeber sich über einen Bewerber im Jobcenter äussert, dieser sei „unfreundlich“ und müsse sanktioniert werden?“ Er antwortete darauf, dass dieser doch keinen Vorteil davon hätte, so etwas zu tun. Ausserdem „fehle denen doch die Zeit für so etwas, da diese mit der Vermittlung beschäftigt seien.“ Früher war es ja mal so, dass ein Erwerbsloser nur zum „Stempel“ abholen zur der von Ihnen vorgeschlagenen Firma gingen. Heute wird laut SGB II solch ein Verhalten eben „bestraft“. Er hörte nicht auf zu schwafeln…bla blub Politik und Co…
Dann: „Der Kunde soll ein Vertrauensverhältnis mit dem Jobcenter aufbauen.“
Die Frage, wie dieses bei denUmständen hier entstehen soll, blieb unbeantwortet.
Schreiben 1
Antwort
Am Mittwoch, war es soweit. Ich kam tatsächlich in das Jobcenter um meine VerBIS Akten einsehen zu dürfen. Die Papierakte sei nun ja gerade im SozialGericht, sodass nur eine Kopie mit „irrelevanten Themen und Schreiben“ meinerseits existiere.
Der Teamleiter: Wenn sie hier Ihre Daten abfotografieren, dürfen sie diese Fotos aber nicht in das Internet stellen! Ansonsten müsste er da erstmal vorher in Nürnberg Anfragen wegen dem Copyright und so.
Ausserdem fordert er meine Beistände auf, jetzt sofort Ihre Personalausweise vorzulegen und verschwand damit, um sich diese „mal eben schnell“ zu kopieren.
Dann fing er an, die Funktionen in der Software zu erklären, welches mich gar nicht interessierte. Er erzählte mir, welche Programme es so gibt (A2LL, Colibri, zPDV, zBtr, ZEBRA, Elektronische Maßnahmeabwicklung, eM@w, MISTRAL, coSach-NT?). Ich wies darauf hin, dass ich hier heute nur meine elektronischen Akten einsehen möchte. Er beharrte aber darauf, mir erstmal eine Einweisung zu geben. (Wohl eher um mich mit seinen Beamtendeutsch Fachbegriffen abzulenken). Dann machte er mir Vorwürfe. Das ich meine „E-Mail und Telefonnummer.“ nicht angegeben hätte ! Wie wichtig so etwas doch für eine „Vermittlung“ ist. Ich möge dies doch jetzt umbedingt nach holen !1! Auch könnte ich doch mal bitte weitere Daten von mir wie ein Foto, meine Arbeitszeugnis, den Lebenslauf, etc.. in der Jobbörse frei schalten. Dann erfolgte ein Abriss, wie sie mich fördern könnten. Wenn ich z.B. in der Altenpflege etwas machen möchte, würde sie sofort alles tun und finanziell in die Wege leiten, um mir dies doch zu ermöglichen.
Ich wurde immer unruhiger und unterbrach Ihn mit der Frage, ob ich mir mal von den einen oder anderen Bildschirmausschnitt, die er da so anklickte mal ein Foto machen kann. Daraufhin wurde mir entgegnet, dass er mir die „Daten auch ausdrucken könnte“. Ich machte ihn darauf Aufmerksam, dass mir dies Geld kostet, welches ich nicht habe. Dann liess er mich endlich den Bildschirm abfotografieren. Beim sogenannten „Profiling“ kam dann meine Sachbearbeiterin ins Spiel. Diese sollte mir jetzt den Rest zeigen.
Erleichtert, stellte ich Ihr meine vorbereitete Fragen.
Da meine Bedarfsgemeinschaft (BG) ungefähr 100 Datensätze umfasst, öffnete sie mir nur das, wonach ich fragte. So bekam ich immerhin meine Gesprächsnotizen mit.
Angeblich existieren keine Datensätze von der letzten Massnahme in der ich über 5 Wochen vergammelte, weil ich dazu nirgens irgendeine Zustimmung erteilte, diese überhaupt zu erheben. Auch gäbe es keinen Abschlussbericht, da dieser „noch schriftlich eingefordert werden“ könnte.
Das fand ich schon etwas seltsam. Jede Menge Falsche Angaben befanden sich in meinen Unterlagen.
Ja, das heute in der Tat ein ganz sonderbarer Termin: ein abgekartetes Schauspiel, das im Vorfeld von vorne bis hinten durchgeprobt wurde. Bewusst wurden die Schwerpunkte der Aufmerksamkeit bei der eAkten-Präsentation auf Marginalitäten gelenkt, um von Wesentlicherem abzulenken.
Ich war ohnehin erstaunt, dass wir so anstandslos hinein und bis zum Teamleiter durchkamen. Das kann nur dadurch zu erklären sein, dass das Personal im Eingangsbereich über Dein/unser Kommen bereits in Kenntnis gesetzt war.
Der Hr. agiert analog zur SB, allenfalls ist er rethorisch besser bewandert, sodass er bspw. mehr in euphemistische Worthülsen zu packen vermag.
Ja, es ist in der Tat dubios, dass sage und schreibe vier (!) Aufforderungen der Akten-Einsichtnahme erforderlich waren, bis man Dich hat gewähren lassen.
Erstaunlich viel polarisierende und pauschale Äußerungen wurden seitens des Teamleiter getätigt. Sollte er die tatsächl. für gegeben erachten, was er so von sich gegeben hat, muss ich doch stark an seiner unvoreingenommen und kritischen Wahrnehmung zweifeln.
Bzgl. der Löschfristen für dererlei Daten fand ich wiederum x Einwurf berechtigt, dass ja auch evtl. Rentenleistungsansprüche ermittelt und (re-)konstuiert werden müssen. Ich befürchte fast, so eine Akte existiert mind. bis zum Ruhestand, im schlimmsten Fall bis zu Deinem Ableben.
Bzgl. dessen würde ich ggf. noch einmal Einsichtnahme beim Sozialgericht einfordern. Die dürften sich gewiss als weitaus kooperativer und „erkenntnissensitiver“ herausstellen.
Die 100 Datensätze werden sicher nur die Spitze des Eisberges sein. Ich möchte mir nicht ausmalen, was man im Vorfeld beiseite geschafft hat.
Am besten arbeitest man Blatt resp. Foto für Foto durch – evtl. gewinnst Du neue Erkenntnisse oder Infos, die eine Weitergabe an Dein RA lohnen könnten, um sie pos. für Dein Verfahren nutzen zu können.
Es ist echt schwierig, dem noch entgegenzuwirken, selbst man bewusst vermeidet, Daten herauszugeben. Es ist schier aussichtslos zu verhindern, dass irgendwo doch Daten weiterfließen, so großflächig und mannigfaltig sind unsere persönl. Daten mittlerweile gestreut.
Wie lange kann man eigentlich rückwirkend Daten löschen lassen kann?
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Schrecker wollte nun wissen, in welcher Form das im Pankower Jobcenter durchgesetzt wird. Die sinngemäße Antwort: Gar nicht, weil es technisch nicht möglich ist. „Das kann doch nicht die ernsthafte Auskunft sein”, sagt Jan Schrecker.
Die erste Anfrage zum Thema lief bereits im Dezember des vergangenen Jahres. Ob das Jobcenter die Löschfrist von fünf Jahren konsequent umsetze, wollte Schrecker wissen. In einer langen Erklärung referierte das Amt damals die aktuelle Gesetzeslage, erwähnte dabei auch die Pflicht zum Löschen – um dann am Schluss festzustellen, dass „eine Löschung der gespeicherten Daten derzeit nicht erfolgt”. Begründung: „Das ist wegen der besonderen Art der Speicherung nicht möglich.” Sprich, die Software gibt es nicht her. Menschen, die vor vielen Jahren arbeitslos waren, müssen also damit leben, dass ihre Lebensverhältnisse von damals auch heute noch im Amt nachvollziehbar sind.
Schrecker wollte sich mit der offiziellen Auskunft nicht zufrieden geben und fragte erneut.
Zitiert aus: Thomas Trappe: Kann das Jobcenter Datenschutz?
Prenzlauer Berg Nachrichten am 02.02.2012
http://www.prenzlauerberg-nachrichten.de/politik/_/kann-das-jobcenter-datenschutz-17641.html
Fakt ist, daß ich von Datenschützern schon wiederholt die Auskunft erhalten habe, daß die Akten vor der Einsicht “bereinigt” werden.
https://www.bfdi.bund.de/bfdi_forum/showthread.php?t=2700
Wenn Daten, die nicht der Aufgabenerfüllung der Behörde dienen, gespeichert wurden, müssten sie ja meiner Meinung nach zwingend gelöscht werden – unabhängig von einer beantragten Akteneinsicht ( § 35 Abs. 2 BDSG (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__84.html bzw. § 84 Abs. 2 BDSG http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__84.html ) . Wenn die Daten zur Aufgabenerfüllung in irgendeiner Form dienen, dann sind es Sozialdaten und dann wären wir wieder bei § 83 SGB X …
VerBIS im Jobcenter 4. Versuch





