Verfassungswidrigkeit von Sanktionen …

Verfassungswidrigkeit von Sanktionen …

 

> Anders wäre es, wenn höchstrichterlich die Verfassungswidrigkeit der Sanktionen
> entschieden würde.

Dazu bedarf es keines BVerfG-Urteils mehr. Das gab es bereits.

Zitat (BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 09.02.2010):
„1. a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen 
Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem 
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem
Hilfebedürftigen 
diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische 
Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, 
kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses
Grundrecht 
aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner
Verbindung 
mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 
Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige
Bedeutung. 
Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden (…).“

Das heißt, dass Grundrechte keine Interpretations- oder
Verhandlungssache mit dem zuständigen Fallmanager sind. Das Amt hat
zu zahlen, weil jede Form von Sanktionen dieses Urteil unterläuft.
Punkt!

Allein schon ein Blick ins Grundgesetz spricht Bände über die
Verfassungswidrigkeit:

Art. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar
Entspricht nicht so ganz der Sanktionspraxis, jemanden bei voller
Streichung inklusive KdU (Kosten der Unterkunft) hungernd in die
Obdachlosigkeit zu befördern, und ihn da jämmerlich verrecken zu
lassen. (Das ist de facto die Todesstrafe zweiter Klasse)

Art. 2 GG: Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
Wer sich nicht für 3,50 in irgend einer Zeitarbeitsklitsche verheizen
lassen möchte, weil er seine Arbeits- und damit Lebenszeit als
wertvoller betrachtet, kriegt zu spüren, wo die Würde des Menschen
endet und was die freie Entfaltung der Persönlichkeit wert ist. Nicht
mehr als einen Tritt in den Hintern. Der Bürger verkommt zum Objekt
staatlichen Handelns.

Art. 3 GG: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich 
Bis auf den kleinen Unterschied, dass Erwerbslose nicht einmal das
Recht haben, Verträge auszuhandeln, die sie zu unterschreiben haben.
Die kalte Entmündigung Erwerbsloser ist heutzutage die Norm. Stimmen
sie dieser nicht zu, findet die Entmündigung eben per ersetzendem
Verwaltungsakt statt. Vor dem Gesetz sind alle Menschen nur dann
gleich, wenn man Hartzies nicht zu dieser Kategorie zählt – was mit
Verlaub wohl die gängie Praxis ist.

Art. 6 GG: Schutz der Familie 
Die Familie steht unter besonderem Schutz. 2 Elternteile, 1 Kind …
Papa kriegt Sanktionen bis hin zur KdU. Dann wird natürlich dank
moderner Sippenhaft laut SGB II nicht die Familie in Stücke
zerrissen, nein, die findet sich dann kollektiv unter der Brücke
wieder.

Art. 11 GG: Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet 
Mit Ausnahme, dass das Jobcenter das anders sehen darf. Es gibt
unzählige Eingliederungsvereinbarungen, in denen es
Leistungsempfängern unter Sanktionsandrohung verboten ist, die Stadt
zu verlassen. Früher nannte man sowas offenen Vollzug.

Art. 12 GG: Freie Berufswahl / Verbot von Zwangsarbeit 
Aber nicht doch! Das Jobcenter wählt doch frei, was die Betroffenen
wo und zu welchen Tarifen zu tun haben. Zwangsarbeit wäre das erst,
wenn diese das nicht ablehnen dürften. Natürlich dürfen sie das
Angebot ablehnen, können es nur nicht, weil es dank
Sanktionsandrohungen so unwiderstehlich wirkt.

Art. 13 GG: Unverletzlichkeit der Wohnung 
Die Jobcenter schnüffeln nicht nur bei den Nachbarn und stellen
peinliche Fragen über die Betroffenen, sie maßen sich sogar an, die
Wohnung betreten zu wollen. Einfach so … um sicher gehen zu können,
dass der Hartzie nicht einer von diesen fiesen
Sozialleistungsbetrügern ist, von denen die BLÖD erst am 12.04.
wieder berichtete. Die mogeln sich auch gern mit Sanktionsandrohungen
in die Bude.

Art. 19 GG: Zitiergebot 
Wird ein Grundrecht laut SGB II eingeschränkt, muss der Artikel
genannt und das Grundrecht zitiert werden. Im SGB II ist davon nichts
zu finden. Damit ist das ganze Gesetzbuch für die Tonne, ich empfehle
jedoch öffentliche Toiletten, damit wenigstens nicht das Papier
verschwendet wurde.

Art. 25 GG: Völkerrecht bricht Bundesrecht
Die Bestimmungen des Völkerrechts haben ungefiltert, also eins zu
eins in die deutsche Gestzgebung einzufließen, außer es handelt sich
dabei um das ILO – Übereinkommen 29 (Verbot von Zwangsarbeit, von
Deutschland am 13.06.1956 ratifiziert) – das ist davon ausgenommen.
So muss es im GG stehen, sonst wäre doch dieser ganze Mist mit „jede
zumutbare Arbeit“ verfassungswidrig und illegal.

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