Am Freitag erhielt mein Briefkasten eine Einladung mit dem Inhalt: „Bitte kommen sie am Montag zu uns in das Jobcenter. Sollten Sie nicht erscheinen, wird Ihr ALG II gemindert!“ Glücklicherweise fand ich sofort 2 Beistände die bereit waren, mich zu dieser „Herzlichen“ Einladung als „Mitläufer“ zu begleiten.
Es folgen (die wirklich Kinoreifen) Auszüge aus dem Gespräch mit meiner SachBearbeiterin (SB):
SB: Ich brauche Ihre Telefon Nummer!
Ich: Nein, diese bekommen sie aber nicht von mir.
SB: Wieso denn nicht? Diese wird doch von uns benötigt!
Ich: Ja würden Sie denn Ihre private Tel. Nummer mir auch einfach so geben?
SB: Wenn ich in ihrer Situation wäre: Ja.
Ich: (Hole etwas zu schreiben hervor)
Ok, dann nennen sie Ihre doch mal bitte, ich notiere…
SB: Ahhh, Neeeeein!
SB: Fragt wieso ich „Beistände“ bei mir habe? Und dann auch noch mehrere? Ein Beistand reiche doch! Sie möchte mich für das nächste mal bitten, doch nur einen Beistand mit zu nehmen.
Ich: Nöö. Ich kann laut § 13 SGB X mit beliebig vielen Beiständen hier erscheinen. Das ist mein gutes Recht! (Zeige ihr den Auszug vom Kommentar des Bundessozialgerichtes und meine ausgedruckte Vollmacht für meine Beistände.)
SB: Zur Äußerung von höchster Stelle (dass die Anzahl der Beistände frei vom sog. „Kunden“ bestimmt werden kann) meinte sie: Dies ist hier nicht von Interesse. Ist Ihr egal und sie möchte davon nichts wissen. Nicht dass bald 50 Leute hier stehen, das geht doch nicht!
Beistände: Wir sehen das nicht so. Herr Nitschke kann beliebig Beistände dabei haben.
Ich: Weise nochmals darauf hin, dass mehrere Beistände Gesetzeskonform sind.
SB: Warum sind Sie (Beistände) denn heute hier?
Gerd: Ihm interessiere persönlich, wie es in den Behörden zugehe. Man höre ja in den Medien, so einiges über gewisse Misstände in den Jobcentern.
Wie von einer Tarantel gestochen rastete sie jetzt völlig aus und schreit apathisch herum:
„Was? Wie? Wo? Was ist hier los? Sie haben sich angeguckt! Hier stimmt doch etwas nicht!“ Das gefällt mir hier gar nicht, hier geht doch etwas vor sich! Irgend etwas geht hier ab !
Ich (ruhig aber verdutzt): Wieso? Was sollte denn jetzt abgehen?
Markus: Es handelt sich hierbei wohl nur um eine Fehlinterpretation ihrerseits.
SB: Doch, doch irgend etwas geht hier ab! Sie werfen sich gegenseitig komische Blicke zu. *
SB: Hat eine Frage wegen meiner Berufswahl. Die Stellen seien doch endlich. Wären Sie nicht bereit, in eine andere Stadt umzuziehen?
Ich: Nein.
SB: Und warum wollen sie nicht umziehen ?
Ich: Weil ich hier geboren bin und seit 33 Jahren lebe.
SB: Was machen ihre Bemühungen?
Ich: Lege Bewerbungen vor. Habe ca. 100x geschrieben in diesem Jahr.
SB: Zeigt sich zufrieden und lobt mich wie gut ich diese doch formulierte.
SB: Haben sie noch ihren Minijob?
SB: Was tun sie in ihrem 400€ Job? (An dieser Stelle hat sie auch noch gefragt, wie es so mit Karrierechancen aussieht – was für eine Farce, so eine Frage zu stellen.)
SB: Haben sie auch mal in anderen Bereichen beworben?
SB: Wie bewerbern Sie sich ? Nur übers Netz, oder auch per Post?
SB: Wie viele pro Monat / in der Woche?
SB: Und wo?
SB: Haben Sie einen PC?
…..
SB: Fragt nach den Namen meiner Beistände.
Gerd nannte seinen vollständig.
Markus möchte lieber anonym bleiben.
SB: (zu Markus) Finden sie das fair?
SB: Fragt mich wie wie oft ich bei Zeitarbeitsfirmen schon so gewesen wäre und wie oft ich mich dort bewarb.
SB: Druckt mir mehrere Vermittlungsvorschläge mit Rechtsfolgebelehrungen aus, auf die ich mich „Zwangsbewerben“ muss.
SB: Wir müssen jetzt noch eine EGV (Eingliederungsvereinbarung) für Sie abschliessen.
Ich: Nein „müssen“ wir nicht.
SB: Wieso nicht?
Ich: Weil solange diese nicht grundrechstkonform ist, ich diese nicht unterschreibe.
SB: (wieder völlig am ausrasten und am bedrohen) Wenn ich hier jetzt keine EGV unterschreibe, dann wäre ich verpflichtet JEDE von Ihnen mir vermittelte Arbeit anzunehmen.
Ich: ahja …
SB: Was meinen sie überhaupt mit „nicht Grundgesetzkonform“ ?
Ich: Zitiere und lese aus dem mitgebrachten Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. … Die Forderung sich innerhalb eines zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten und eine Ortsabwesenheit genehmigen zu lassen, ist ein Verstoß gegen Art.11 GG, welches Freizügigkeit im
ganzen Bundesgebiet garantiert.
SB: Provoziert mit der Frage, ob ich das bei meinen Chef auch tun würde. Im gesamten Bundesgebiet einfach mal so zu verreisen zu wollen.
Ich: Nein da habe ich doch überhaupt keinen Anlass zu.
SB: Ja, sehen Sie!
Ich: Dies hat nichts mit meinem ALG II zu tun. Die Grundsicherung ist eine Fürsorge Pflicht des Staates.
SB: (emotional eingebrochen) drohte uns jetzt damit, ihren Chef zu holen.
Ich: Ich kann Ihnen ja einen Vorschlag machen. Hier habe ich Ihnen eine Grundrechtskonforme EGV (von Johannes Ponader) mitgebracht, diese wurde so (gültig) abgeschlossen und so eine hätte ich doch auch gerne!
SB: Ich mache mir eine Kopie davon und bespreche dies jetzt mit meinem Chef ! *verlässt den Raum*
Wir warteten ca. 10 Minuten aber kein „Chef“ kam. Nur zwei Schränke vom Sicherheitsdienst, die plötzlich vor der Tür standen.
SB: Ich schicke Ihnen ihre Eingliederungsvereinbarung zu und möchte zum Schluss noch Ihren Personalausweis sehen.
Ich: Zeige ihn Ihr und wir verabschieden uns freundlich.
Dann gingen wir am Sicherheitsdienst vorbei und verliessen das Gebäude.
Meine Mitläufer rieten: Gehe bloss niemals ohne Beistand zum Jobcenter.
Sonstige Notizen:
Ich: Ob es wohl neuerdings verboten seie, sich in einer Behörde anzusehen?
Markus: Wenn man bedenkt, dass sie schon auf gegenseitig zugeworfene Blicke völlig panisch und irritiert reagiert, dann scheint sie gewisse situationseinschätzende und -evaluierende Defizite aufzuweisen – eigentl. Charakterlich untragbar für so einen Posten.
Zwischendurch summte die Sachbearbeiterin eine Art Melodien, -wohl um noch klar zu kommen / oder um sich zu beruhigen ?
Nach Ende des Termins noch die Doppelzüngigkeit der scheinheiligen Verabschiedung mit „Ich wünsche ihnen schöne Weihnachtsfeiertage und ein frohes Fest“. Wer soll das noch glauben?
Wie Schwerverbrecher kamen wir uns vor, obwohl wir ihr zu keiner Zeit Anlass gegeben haben, sowas auch nur anzunehmen. Wir waren weder beleidigend, noch haben wir gedroht oder bedroht, von phys. Gewalt ganz zu schweigen. Das MobCenter dürfte wohl die einzigt öffentliche Behörde sein, die ihr Sicherheitspersonal derart selbstdarstellerisch zur Schau stellt. Da beginnt die Bedrohung der arg- und ahnungslosen Bürgers, der aus einer Not und mit guten Absichten kommt, schon unter Generalverdacht stellend am Haupteingang.
Wir sind die ganze Zeit über stets vernünftig, friedlich, umgänglich und vor allem argumentativ rational und sachlich geblieben. Und trotzdem war die SB kurz davor, „Verstärkung“ zu holen, und hat sogar einen Wachposten vor unserer Tür positioniert. Gar nicht auszudenken, welche Geschütze sie aufgefahren hätte, wenn mehr passiert wäre.
Das ist auch symbolisch für deren Gebaren: nicht diskutieren, nicht krit. hinterfragen lassen, nicht die elementarsten Menschenrechte achten.
Dieses indiskutable und menschenverachtende Vorgehen dürfte da draußen in der arbeitstüchtigen Welt kaum einen bewusst sein. Mir jedenfalls hat die gestrige Erfahrung mächtig zu denken gegeben.
Das BGE wird immer dringender und dann hoffe ich, dass die SB von gestern auch mal auf der anderen Seite des Schreibtisches sitzt.
—Fussnoten
EGV per Verwaltungsakt bekommen ? = Widerspruch + Gleichzeitig mit Widerspruch an das JC stellst du den Antrag auf aW bei SG.
Bedenke alles jeweils 2-fach einzureichen, d.h.:
– 2 x Antrag aw
– 2 x Widerspruch gegen VA
– 2 x EGV als VA
Kommentar zum Recht des Sozialgesetzbuchs, 100. Ergänzungslieferung, Februar 2006 zu „Beistand“ und „Beistände“
Die Regelungen zum Beistand orientieren sich an den Regelungen zur Hinzuziehung eines Bevollmächtigten und werden dementsprechend analog angewandt. (ebd. S. 8)
Zum § 13 SGB X im Allgemeinen schreibt Prof. Dr. Wannagat, Präsident des Bundessozialgerichts a.D.:
„Es steht in der freien Entscheidung der Beteiligten, ob sie Bevollmächtigte bestellen wollen, wen sie bestellen oder wie viele Bevollmächtigte sie bestellen. Einen Vertretungszwang vor der Behörde gibt es nicht. Ebenso bestimmen sie frei den Umfang der Vollmacht.
Berechtigt zur Vollmacht sind alle Beteiligten (§ 12).
Die wirksam Bevollmächtigten handeln jeweils für ihre Beteiligten; die Erklärungen, die Entgegennahme von Erklärungen und die sonstigen Verfahrenshandlungen der Bevollmächtigten wirken wie eine von dem Vollmachtgeber selbst vorgenommene Erklärung, Entgegennahme von Erklärungen oder sonstige Handlungen“ (ebd. S. 3).
„Im Weiteren genügt grundsätzlich die mündliche Erteilung der Vollmacht. Allerdings kann das Amt den schriftlichen Nachweis der Vollmacht verlangen.“
hier mal alle Verstöße der EGV gg. das GG:‘
Kapitel I (Würde des Menschen):
Art. 1 (Menschenwürde)
Art. 2 ( körperliche und geistige Unversehrtheit)
Art. 5 ( Verbot der Zwangsarbeit)
Kapitel II (Freiheiten)
Art. 6 (Freiheit und Sicherheit
Art. 9 ( Ehe eingehen)
Art. 11 (Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet)
Art. 12 (Recht auf freie Berufs- und Arbeitsplatzwahl)
Art. 14 (Recht auf Bildung)
Art. 15 (Recht auf Arbeit)
Art. 17 (Eigentumsrecht)
Kapitel III (Gleichheit)
Art. 21 (Nichtdiskriminierung)
Art. 31 (gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen)
Art 33 (Familien- und Berufsleben)
Art 34 (soziale Sicherheit und soziale Unterstützung)
Art- 54 (Verbot des Missbrauchs der Rechte)
und Verstöße gg. das StGB:
§ 123 (Hausfriedensbruch)
§ 164 (falsche Verdächtigungen): z.B. Kontrollanrufe
§ 240 (Nötigung)
§ 241 (Bedrohung)
§ 339 (Rechtsbeugung im Amt)
§ 267 (Urkundenfälschung): gelegentl. werden z.B. unterschriebene EGVs rückdatiert
und Verstöße gg. das VStGB:
§7 (Verbrechen gg. die Menschlichkeit)
StGB: §266 (Untreue): Befugnis über fremdes Vermögen
möglicherw. auch §203 (Verletzung d. ärztl. Schweigepflicht)
In Gesetz gegossene Verfassungswidrigkeit
„Die Anzahl der verhängten Sanktionen gegen arbeitslose und nichtarb eitslose ALG-2-Empfänger strebt unaufhaltsam von Rekordmarke zu Rekordmarke. Wurde im April dieses Jahres noch für das Jahr 2011 ein neuer Höchststand von über 912.000 von den Jobcentern ausgesprochenen Sanktionen vermeldet, deuten die Zahlen für das erste Halbjahr 2012 auf eine erneute Steigerung der Sanktionierungsversuche hin. Mit über 520.000 Sanktionen im ersten Halbjahr 2012 geht die Tendenz für das Gesamtjahr in Richtung über 1 Million. Dabei ist generell zu berücksichtigen, dass 42 Prozent der dagegen eingelegten Widersprüche, auch per Gerichtsentscheid, erfolgreich sind. Das mag als Fingerzeig dafür dienen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der verhängten Sanktionen selbst der aktuellen Rechtslage widerspricht. Von Lutz Hausstein[*]
Addiert man die Fälle hinzu, in denen nach Klageerhebung die Jobcenter die Sanktionen zurücknehmen und somit die Klage gegenstandslos wird, liegt die Erfolgsquote gegen Sanktionen im Bereich von 50 Prozent. Mindestens die Hälfte aller ausgesprochenen Sanktionen halten also nicht einmal der ersten Überprüfung stand. Diese Zahl erfasst jedoch die Realität immer noch nicht vollständig, da sie die Dunkelziffer derjenigen nicht berücksichtigt, welche sich aus unzureichender Rechtskenntnis oder aus Angst vor nachfolgenden Repressionen gar nicht erst dagegen zur Wehr setzen.
Doch was steht hinter diesen Sanktionen? Wieso glaubt der Gesetzgeber, mit Mitteln „schwarzer Pädagogik“ in Form von Drohungen und Repressionen gegen die Schwächsten der Gesellschaft vorgehen zu dürfen? Welche Gründe kann es geben, Menschen ihre Existenzgrundlage zu verweigern? Wieviel Rechtmäßigkeit steht hinter diesem Vorgehen und ist dies überhaupt mit den Rechtsgrundsätzen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar?
Das Stigma der Arbeitsverweigerer
Selbst nach jetziger Rechtslage der Sozialgesetzgebung ist der Löwenanteil der ausgesprochenen Sanktionen eher zweifelhaft bis deutlich rechtswidrig. Obschon der Boulevard-Journalismus, der allerdings mit einigen seiner Argumentationsmuster inzwischen bis weit in die vermeintlich seriösen Medien hineinreicht, wie auch die Stammtische die Ursachen hierfür sofort holzschnittartig bei den „faulen Arbeitslosen“ finden, ist nicht die Ablehnung von Jobangeboten der Hauptgrund dieser Sanktionen, sondern in rund 70 Prozent der Fälle handelt es sich sogenannte Meldeversäumnisse. Dies kann ebenso ein nicht eingehaltener Gesprächstermin wie auch ein Termin, der wegen verspäteter Benachrichtigung nicht wahrgenommen werden konnte. Immer wieder wird von Betroffenen darüber berichtet, dass Einladungsschreiben erst am Vortag oder am Tag des Gesprächstermins die Eingeladenen erreichen. Gelegentlich auch erst nach diesem. Zunehmend gibt es Sanktionierungsversuche seitens der Jobcenter, welche trotz einer vorliegenden ärztlichen Krankschreibung auf ein Erscheinen der Betreffenden bestehen oder alternativ eine ärztliche Bettlägerigkeitsbescheinigung fordern. Trotz Krankschreibung könnten die Betreffenden einen Termin wahrnehmen.
Ebenfalls häufen sich die Fälle, nach denen Sanktionen wegen „fehlender Mitwirkung“ ausgesprochen werden, weil auf sonderbare Weise immer wieder Unterlagen auf dem Postweg verloren gehen. Häufig wird auch der Versuch, dies zu umgehen, indem die geforderten Unterlagen persönlich im jeweiligen Jobcenter abgegeben werden, gezielt sabotiert. Entgegen inzwischen mehrfach ergangener gegenteiliger Rechtssprechung wird seitens der Mitarbeiter der Jobcenter eine schriftliche Bestätigung zur Übergabe der Unterlagen verweigert. Dieses Verhalten dürfte jedoch kaum auf persönliche Präferenzen der Mitarbeiter zurückgehen, sondern seine Ursache in internen Dienstanweisungen haben. Es ist sogar ein Fall bekannt, bei dem eine Mitarbeiterin am Informationscounter die Annahme von Dokumenten mit der Begründung verweigert hat, dass dies außerhalb der Dienstzeit der Arbeitsvermittler nicht zulässig wäre. Anschließend wurde ein Security-Mitarbeiter aktiv, indem er seinerseits nun sogar den Einwurf in den Hausbriefkasten zu verhindern suchte.
Am Ende all dieser Verhinderungshandlungen steht immer wieder das Gespenst der Regelsatz-Sanktion. Sanktionen, mithilfe derer interne Vorgaben zu Sanktionsquoten erreicht und somit Einsparungen erzielt werden sollen. Ob die Faktenlage Sanktionen überhaupt sachlich rechtfertigt, spielt so gut wie keine Rolle.
Realitäten aus der Arbeitsverweigerungs-Praxis
Der Kernvorwurf gegenüber Arbeitslosen lautet regelmäßig, dass diese sich weigern würden, ihnen angebotene Arbeit anzunehmen. Sie seien zu faul dazu. Sie würden lieber bis mittags im Bett liegen, um anschließend, die erste Flasche Bier in der Hand haltend, mit der anderen Hand die Fernbedienung des Fernsehers zu betätigen. Dies wird medial auch gern mit den passenden gestellten Fotos vermittelt. Alternativ hierzu wird ebenfalls der arbeitsscheue Drückeberger, welcher schon früh 7 Uhr mit der Flasche Korn am Kiosk seinen Saufkumpanen zuprostet, den Lesern populistisch als Stigmatisierungsopfer angeboten. Boulevardmedien setzen diese Vorurteile mit der ihnen eigenen verhetzenden Kampagnenfähigkeit in die Welt und erreichen damit einen, wenngleich kleineren, Teil der Bevölkerung. Früher oder später greifen die vermeintlich seriösen Medien dies in abgeschwächter Form auf und erzielen damit hohe Zustimmungsquoten, da dies ja schon zuvor von anderer Seite festgestellt wurde, während sie ihrerseits diese Vorurteile weniger pauschaliert und nunmehr aus seriöser Quelle bestätigen.
Doch schon der oben dargelegte Anteil der „Meldeversäumnisse“ von 70 Prozent an den Sanktionen zeigt, dass diese Vorurteile wenig Bezug zur Realität haben. Doch auch wenn man sich dem kleineren Teil der so apostrophierten „Arbeitsverweigerungen“ zuwendet und die einzelnen Fälle näher betrachtet, hält das simple Stigma des „Die-sind-bloß-zu-faul-zum-arb
Anhand dieser nur exemplarischen Beispiele lässt sich mehr als erahnen, dass der jahrelang aufgebaute Mythos der „Arbeitsverweigerer“ nur ein Popanz ist, um Stimmung in der Öffentlichkeit gegen die von Erwerbsarbeit Ausgeschlossenen zu erzeugen. Diesen wird die Rolle der Sündenböcke zugeschoben, um im gelegten Nebel der dann hagelnden Beschimpfungen die Rahmenbedingungen für die Noch-Inhaber von Erwerbstätigkeits-Stellen ebenfalls weiter zu verschlechtern.
Sanktionen – die Allzweckwaffe
Sanktionen haben neben den beschriebenen Wirkungen der Einsparung von Ausgaben sowie der Verbreitung von Angst unter den davon Betroffenen ein weiteres Ziel: Die allgegenwärtige Bedrohung mit Sanktionen soll die Leistungsempfänger zu „freiwilligen“ Verhaltensreaktionen zwingen, welche ohne Sanktionen so nicht möglich wären und in derem Gefolge die nächsten ausgelegten Fallstricke auf sie warten.
Wie ein aktueller Fall aus Chemnitz eindrucksvoll nachweist, wurde ein Chemnitzer Arbeitsloser nach einer mehrmonatigen (!) Eignungsfeststellung, für welche ihm die Träger abschließend eine „sehr gute“ bzw. sogar „ausgezeichnete“ Eignung attestierten, durch das Jobcenter zu einer, angeblich für die Durchführung der Weiterbildung notwendigen, psychologischen Begutachtung geschickt. Eine Weigerung, diese durchführen zu lassen, hätte als „fehlende Mitwirkung“ eine Sanktion seitens des Jobcenters nach sich gezogen. Diese psychologische Begutachtung diagnostizierte nun plötzlich, völlig im Widerspruch zu den vorherigen Eignungsfeststellungen, gravierende Defizite bei dem Chemnitzer, welche gar in der Diagnose einer „psychischen Behinderung“ gipfelten. Selbst die örtliche Jobcenter-Sprecherin musste zugeben, dass hauptsächlich finanzielle Kriterien die Grundlage für die Einschaltung des psychologischen Dienstes darstellen. So ist es also nicht ausgeschlossen, dass Arbeitssuchende zu diesem Dienst zur Begutachtung geschickt werden, um eine Weiterbildungsmaßnahme zu verhindern und somit die damit verbundenen Kosten einzusparen. Diese Art der Zwangspsychatrisierung aus völlig irrationalen Gründen ist durch nichts zu rechtfertigen und weckt schreckliche Erinnerungen an die finstersten Kapitel deutscher Geschichte.
So wie im geschilderten Fall über die Chimäre „Sanktion“ letztendlich die Weiterbildung eines Arbeitslosen verhindert wurde, so wollte der Chef des Brandenburger Jobcenters nur wenige Wochen zuvor Arbeitslose zu Weiterbildungsmaßnahmen zwingen. Bezeichnenderweise ebenfalls mit dem Mittel der Sanktion. Während also einerseits mittels Sanktionen Arbeitslose zu Weiterbildungen, welcher Art auch immer, gezwungen werden sollen, wird andererseits unter Zuhilfenahme von Sanktionsdrohungen die Absolvierung einer Weiterbildung verhindert. Es fällt zunehmend schwer, logisch nachvollziehbare Muster hinter bestimmten Vorgaben zu entdecken.
Niederschlag gefunden hat dieser Vorfall jedoch nur in der regionalen Presse. Überregional hingegen widmen sich die Medien stattdessen dem dreißigsten Aufguß der Frage „Wollen Arbeitslose überhaupt arbeiten oder haben sie es sich in der sozialen Hängematte römisch-dekadent bequem gemacht?“, mit der sie die Stammtischdiskussionen beständig am Köcheln halten. So werden Ressentiments in der Bevölkerung hervorgerufen bzw. aufrecht erhalten, während gleichzeitig Informationen und Fakten, welche diese Weltsicht ins Wanken bringen würden, den Menschen vorenthalten werden.
Ein neuerlicher Fall unterstreicht die Entmündigungswirkung durch Sanktionen. So wurde Arbeitslosen in der Region Nienburg die Teilnahme an einem Rauchentwöhnungskurs „angeboten“. Wie standardisiert üblich, wurde sofort auf der Einladung bei Nichtteilnahme mit Sanktionen gedroht. Ist es schon prinzipiell nicht nachvollziehbar, welche berufliche Qualifizierung ein Rauchentwöhnungskurs darstellen soll, geschweige denn welches Arbeitsangebot, so muss man sich die Frage gefallen lassen, ob ein solcher Eingriff in die persönliche Freiheit des Einzelnen, wieder mit dem Druckmittel „Sanktion“, mit dem Selbstbestimmungsrecht zu vereinbaren ist.
Insgesamt bleibt zu konstatieren, dass mittels beständig drohender Sanktionen Menschen zu konformen Verhaltensweisen gezwungen werden. Sie werden unter der Bedrohung der Zerstörung ihrer Existenzgrundlage in ein gewünschtes Verhaltenskorsett gepresst. Jedes im Amtsdeutsch euphemistisch genannte „Angebot“ wird somit, unabhängig von dessen Sinnhaftigkeit, Absurdität oder gar Kontraproduktivität, zum Zwang. Dadurch ist der Repressionscharakter des gesamten Hartz-IV-Systems hinreichend gekennzeichnet.
Sanktionen – ein never-loose-Instrument der Jobcenter
Die Sanktionierungspolitik ist so konstruiert, dass sie für die Jobcenter ein völlig gefahrloses Unterfangen darstellt. Selbst wenn ohne die geringsten sachlichen Gründe Sanktionen ausgesprochen werden, bestehen für die Behörde keinerlei Gefahren, sondern nur Chancen. Da eine nicht unerhebliche Anzahl der Betroffenen die immer undurchsichtiger werdende Rechtslage nicht ausreichend kennt und selbstverständlich auch die Jobcenter nicht an deren verbesserter Kenntnis interessiert sind, legen diese Personen auch kaum den möglichen Widerspruch ein. Ein weiterer Teil der Sanktionierten ist durch die permanente Repressionsdrohung so eingeschüchert, dass er trotz Grundkenntnissen über seine Widerspruchsmöglichkeit darauf verzichtet.
Doch auch im Falle der informierten und ausreichend selbstbewussten Betroffenen, die daraufhin den üblichen prozessualen Vorgang von „Widerspruch – Ablehnung des Widerspruchs – Klage vor dem Sozialgericht“ in Angriff nehmen, entsteht den Jobcentern auch im Falle einer Niederlage vor Gericht kein Schaden. Das Maximum, welches sie „erleiden“ können, ist die Verpflichtung zur Sanktionsrücknahme und damit zur Zahlung. Ein Zustand, der ohne die Aussprache einer Sanktion ohnehin dem Ist-Zustand entsprechen würde. Dies bedeutet für den Fall, bei dem ohne eine berechtigte Grundlage eine Sanktion ausgesprochen wird: Die gesetzeskonforme Anwendung verpflichtet das Jobcenter zu einer sofortigen Zahlung des vollen Regelsatzbetrags – das worst-case-Szenario der gerichtlichen Niederlage zwingt das Jobcenter zur Zahlung des vollen Regelsatzbetrags nach Durchlaufen dieser Instanzen. Ein Risiko existiert für das Jobcenter nicht, es fallen weder Säumniszuschläge an noch „rollen Köpfe“.
Erschwerend kommt nun noch hinzu, dass seit einer Gesetzesänderung 2009 ein eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung bezüglich der Sanktion hat. So wird Menschen, die ohnehin schon am Rande des Existenzminimums leben müssen, eben dieses entzogen – auch wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür gar nicht vorliegen. Ein weiterer Skandal, verborgen unter einem Berg von Skandalen.
Unterschreitung des Existenzminimums durch Sanktionen
All die berechtigt vorgebrachte kritische Hinterfragung an der Praxis von Sanktionen kann jedoch vernachlässigt werden, wenn man sich der grundsätzlichen Frage stellt, ob Sanktionen generell gesetzeskonform sind. Obschon die verschiedenen Regelsatzhöhen sowohl für 2010, noch vor der Verkündung des Bundesverfassungsgerichtsurtei
Schon allein anhand der reinen Begrifflichkeit des „Existenzminimums“ kommen starke Zweifel auf, ob es überhaupt zulässig ist, ein Minimum, mit welchen Mitteln auch immer, zu unterschreiten. Denn eine Steigerung des Superlativs „Minimum“ im Sinne eines (noch) minimaleren Minimums ist ein undenkbares und unlogisches Paradoxon. Dies mag zwar als eine eher unwichtige Randnotiz dieser Betrachtung angesehen werden, doch es beschreibt auch auf sprachlicher Ebene sehr deutlich, wie widersprüchlich schon allein der Grundgedanke von Sanktionen ist.
Das hat auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010, welches sich mit der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze auseinanderzusetzen hatte, in mehreren Anmerkungen bestätigt. Der damalige BVerfG-Vorsitzende, Hans-Jürgen Papier, erklärte das Grundrecht „eines menschenwürdigen Existenzminimums“, welches sich aus „der Menschenwürde-Garantie des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip“ ergibt, für „unverfügbar“. Dabei definiert das BVerfG das Existenzminimum keineswegs nur als die Notwendigkeiten zur Sicherung der rein physischen Existenz. Das BVerfG erklärte einen „verfassungsrechtlichen Leistungsanspruch“, welcher sowohl die physische Existenz des Menschen als auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu gewährleisten habe.
Der Wortlaut wie auch der Sinn dieser Feststellungen ist somit absolut eindeutig:
das Existenzminimum ist definiert als die Summe aller materieller Aufwendungen, welche für die physische Existenzsicherung sowie ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben notwendig sind
die Höhe des vollständigen Regelsatzes, welcher transparent und bedarfsgerecht zu ermitteln ist, entspricht dem Existenzminimum
das Existenzminimum ist unverfügbar, das heißt, es darf auf keinen Fall unterschritten werden
Die Zusammenführung dieser drei Feststellungen kann bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen nur zu einem Schluss führen: Die Durchsetzung von Sanktionen und damit die Unterschreitung eines verfassungskonformen Existenzminimums ist verfassungswidrig. Da es sich bei der vollen Höhe des Regelsatzes um das Existenzminimum handelt, gilt dies auch für jede beliebige Höhe einer Sanktion. Denn schon mit dem Entzug des ersten Euro wird dieser Zustand erreicht.
Auch an das Existenzminimum geknüpfte Bedingungen mit dem Ziel, dieses zu unterschreiten, sind somit verfassungswidrig und folglich rechtsunwirksam. Damit wird auch die Vielzahl dubioser Sachverhalte obsolet, welche dafür missbraucht werden, um Sanktionen zu rechtfertigen.
Die Unterschreitung des Existenzminimums und dessen mögliche Folgen
Wird durch die Zulassung von Sanktionen seitens des Gesetzgebers wie auch durch deren Durchführung mithilfe der Mitarbeiter der Jobcenter das Existenzminimum unterschritten, müssen sich diese Personen auch den daraus resultierenden Folgen stellen. Durch die Unterschreitung des Existenzminimums werden die davon Betroffenen gezwungen, auf andere Weise diesen Fehlbetrag auszugleichen. Auch abseits der rechtlichen Würdigung des Sanktions-Sachverhalts ist es mehr als nur lebensfremd, nun anzunehmen, dass die Betroffenen sich friedlich zum Sterben auf die Straße legen werden. Genau dies wird aber unausgesprochen vorausgesetzt. Nachdem die Betroffenen schon den „sozialen Tod“ gestorben sind, da sie mit dem Verlust der Arbeit gleichzeitig auch die Akzeptanz der Öffentlichkeit als gleichberechtigte Mitmenschen verloren haben und dem sie ob der strukturellen Gegebenheiten in wütender Ohnmacht gegenüberstehen, sollen sie nun auch noch den realen eigenen Tod stillschweigend und widerstandslos hinnehmen. Dies ist natürlich ebenso zynisch wie wirklichkeitsfremd.
Infolgedessen werden die Sanktionierten gezwungen, sich ihr Existenzminimum auf die eine oder andere Art und Weise selbst zu organisieren. Wenn Menschen durch den Entzug ihrer Lebensgrundlage so sehr an die Wand gedrängt werden, ist es nicht auszuschließen, dass sie in ihrer existentiellen Not zum für sie letzten Mittel, einer kriminellen Tat, greifen, um ihr Überleben zu sichern. Der Verantwortung für diese Art der Notwehr zur Sicherung der eigenen Existenz, sei es nun Raub, Diebstahl oder Vergleichbares, müssen sich die eigentlichen Verursacher bewusst sein – ob es ihnen gefällt oder nicht. Die Verantwortung auf diejenigen abzuschieben, denen sie durch ihr Handeln die Existenzgrundlage verweigern, zeugt von einer völlig unzureichenden Durchdringung der realen Situation. Ihr Handeln schafft die Ursachen für die sich daraus eventuell ergebenden Reaktionen der Notwehr. Davon können sich weder die Gesetzgeber noch die Mitarbeiter der Jobcenter freisprechen.
In Gesetz gegossene Verfassungswidrigkeit
Die Gefahr solch dramatischer Entwicklungen würde entfallen, hätten bei der derzeit geltenden Gesetzgebung das Grundgesetz sowie die schon zuvor angeführten Anmerkungen im Zuge des BVerfG-Urteils vom 09.02.2010 die notwendige Beachtung erhalten. Doch nur, indem all das ignoriert wurde, konnte ein Antrag zur Abschaffung von Sanktionen im Bundestag überhaupt erst abgelehnt werden. Dies muss umso befremdlicher wirken, da die im Bundestag vertretenen 143 Juristen mit beinahe einem Viertel die mit Abstand größte Berufsgruppe stellen. Dass Juristen den Sinn des Grundgesetzes sowie eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht erfassen können, erscheint kaum glaubhaft. Und wenn dies so wäre, würde (zurecht) ihre Eignung als Mandatsträger mehr als nur anzuzweifeln sein.
Dabei ist es jedoch nicht ausreichend, nur den Antragsablehnern ihre mangelnde Grundgesetzestreue entgegenzuhalten. Wer sich in einem solch eklatanten Fall auch nur der Stimme enthält, trägt dazu bei, die bestehenden ungerechten, grundgesetzwidrigen Verhältnisse zu zementieren. Denn das Schweigen zu ungerechten Verhältnissen sowie die gezielte Verweigerung von möglichen Re-Aktionen wirken als eine Befürwortung und Begünstigung dieser Verhältnisse. Dies hat auch der Theologe Martin Niemöller erst aus eigenem leidvollen Erleben verstehen lernen müssen. Deshalb ist es notwendig, auch die schweigenden Befürworter nicht der Kritik zu entziehen.
Die sofortige Abschaffung von Sanktionen – nur der erste Schritt
Die Abschaffung der Sanktionspolitik kann nur ein erster Schritt sein – aber ein sofortiger. Darüber hinaus ist die vollständige Beseitigung der Gesetze, die unter dem Begriff der Agenda 2010 subsummiert werden, dringend notwendig und schnellstmöglich durchzuführen. Diese Gesetze haben bei einem nicht geringen Teil der Bevölkerung unnötige Härten bewirkt und sie in zunehmender Armut und tiefer Perspektivlosigkeit versinken lassen.
Stattdessen ist es notwendig, die Sozial- wie auch die Wirtschaftspolitik völlig neu auszurichten und wieder das Kriterium in den Mittelpunkt des politischen Handelns zu rücken, welches gemäß Grundgesetz der Mittelpunkt zu sein hat: Das Wohl aller Menschen.“
Hi Manu,
hast du gut wiedergegeben.
Ist auch sicherlich eine Hilfe für andere “Kunden“ (besser Bürger der BRD) des JobCenters.
Gerd