Verfassungswidrigkeit von Sanktionen … Trombosestrumpf (475 Beiträge seit 18.08.10) > Anders wäre es, wenn höchstrichterlich die Verfassungswidrigkeit der Sanktionen > entschieden würde. Dazu bedarf es keines BVerfG-Urteils mehr. Das gab es bereits. Zitat (BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 09.02.2010): „1. a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden (…).“ Das heißt, dass Grundrechte keine Interpretations- oder Verhandlungssache mit dem zuständigen Fallmanager sind. Das Amt hat zu zahlen, weil jede Form von Sanktionen dieses Urteil unterläuft. Punkt! Allein schon ein Blick ins Grundgesetz spricht Bände über die Verfassungswidrigkeit: Art. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar Entspricht nicht so ganz der Sanktionspraxis, jemanden bei voller…
Danke danke =) Dir natürlich auch =)
Yeah, besser hättest du es mit den Smily´s nicht ausdrücken können.
Rutscht nicht zu doll ins neue Jahr, Leute. Der Winter kommt zurück!!!
Gruß, Mirko